§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen “net(t)work(s) e.V.”
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Darmstadt.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung und der beruflichen Bildung, die Integration verschiedener Gesellschaftsschichten und die Völkerverständigung. Der Verein will insbesondere die Integration der neuen Medien neben, nicht anstelle der hergebrachten Formen der Kommunikation in die Gesellschaft fördern. Zudem will der Verein den Jugendschutz gerade bei den neuen Medien fördern.
  2. Der Verein wird zu diesem Zweck
    1. interessierte Bevölkerungskreise durch geeignete Veranstaltungen und Veröffentlichungen sowie durch individuelle Beratungen an die Technik des Internet, deren Möglichkeiten und Gefahren heranführen.
    2. zu diesem Thema und anderen Themen der neuen Medien Fortbildungsveranstaltungen, Seminare und Kongresse durchführen sowie geeignetes Lehr- und Lernmaterial erstellen und abgeben.
    3. Lehr- und Lernmaterial selbst in Form von Software und deren Dokumentation erstellen, insbesondere die Programm-Quelltexte im Rahmen der GPL (General Public License) offenlegen und zur Verbreitung des im Verein versammelten Fachwissens an interessierte Bevölkerungskreise beitragen.
    4. mit steuerbegünstigten Einrichtungen zusammenarbeiten, soweit diese vergleichbare Zwecke verfolgen.
    5. selbstlos tätig sein und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen.

§ 3 Vereinsmittel, Vereinsvermögen

  1. Mittel des Vereins sollen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhal­ten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, sofern diese nicht lediglich Auslagen erstatten. (§ 14).

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Es gibt aktive und passive Mitglieder (fördernde Mitglieder).
  3. Aktive Mitglieder können nur natürliche Personen werden, die den Verein über eine finanzielle Förderung und ihr Eigeninteresse hinaus, durch Mitwirkung an der Verwirklichung der Vereinsziele, aktiv unterstützen. Sie sind gleichmäßig stimmberechtigt. Fördernde Mitglieder besitzen kein Stimmrecht.
  4. Der Antrag auf Aufnahme aktiver Mitglieder ist schriftlich beim Vorstand oder der Geschäftsstelle einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  5. Über die Aufnahme fördernder Mitglieder entscheidet der Vorstand oder einzelne von ihm ermächtigte Mitglieder.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
  7. Der Austritt kann jederzeit fristlos erfolgen; er ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss kann insbesondere dann erfolgen, wenn gegen Vereinsinteressen oder Vereinsdisziplin verstoßen wurde.
  8. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Mitgliedschaft ruht trotz eingelegter Berufung bis zur rechtskräftigen Entscheidung. Der weitere Rechtsweg ist ausgeschlossen, wenn die Berufung nicht rechtzeitig eingelegt wurde.
  9. Aktive Mitglieder müssen Änderungen der Anschrift dem Vorstand schriftlich mitteilen. Diese Mitteilungen können auch in elektronischer Form oder per Telefax erfolgen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den aktiven Mitgliedern werden jeweils zum 2. Januar feste Jahresbeiträge erhoben. Bei neuen Mitgliedern wird der volle Jahresbeitrag eine Woche nach Aufnahme in den Verein fällig.
  2. Die Fördermitglieder können einmalige oder regelmäßige Beiträge in von ihnen gewählter Höhe erbringen, die Vorstandschaft beschließt jedoch Empfehlungen.
  3. Die Beitragshöhe setzt die Mitgliederversammlung fest.
  4. Scheidet ein Mitglied während eines Zeitraums aus, für den bereits ein Beitrag fällig oder geleistet worden ist, so besteht kein Rückzahlungsanspruch.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus bis zu fünf aktiven Vereinsmitgliedern. Der erste Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretendem Vorsitzenden und dem Kassenwart (=Schatzmeister). Es können zusätzlich ein Schriftführer und bis zu zwei weitere Mitglieder in den Vorstand gewählt werden.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstands

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
    2. Einberufung der Mitgliederversammlung
    3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    4. Verwaltung des Vereinsvermögens
    5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
    6. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern
    7. Entscheidung über Abschluss und Änderung des Mietvertrags über die jeweiligen Vereinsräume
    8. Begründung und Kündigung von Arbeitsverhältnissen mit evtl. notwendig werdenden Mitarbeitern / Helfern.
    9. laufende Geschäfte
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden allein vertreten.
  3. Vorstandsmitglieder können im Rahmen ihrer Vertretungsmacht - außer bei Vorstandsbeschlüssen - an einen Dritten für einzelne Rechtsgeschäfte widerrufliche Untervollmacht erteilen.
  4. Nicht lediglich rechtlich vorteilhafte Rechtsgeschäfte über 1.000 Euro sind im Innenverhältnis für den Verein nur bindend, -wenn der Vorstand zugestimmt hat. Dies gilt nicht für laufende oder dringende Angelegenheiten, die im objektiven Interesse und mutmaßlichen Willen des Vereins stehen.
  5. Der Vorstand kann einzelne Personen ohne Stimmrecht zu seinen Sitzungen im Einzelfall oder auf Dauer beiziehen (kooptieren).

§ 9 Sitzung des Vorstands

  1. Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom Stellvertreter, rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
  3. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. die des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
  4. Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 10 Kassenführung

  1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel werden in erster Linie durch Beiträge und Spenden aufgebracht.
  2. Zahlungen dürfen nur auf Grund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder - bei dessen Verhinderung - des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
  3. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
  4. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Entgegennahme der Berichte des Vorstands und Entlastung des Vorstands
    2. Festsetzung des Jahresbeitrags
    3. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
    4. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung
    5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands oder über einen Ausschluss
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von 10 von 100 der aktiven Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
  3. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei Verhinderung von dem stellvertretenden Vor­sitzenden, unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen durch persönliches Einla­dungsschrei­ben einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Die Einladung ergeht an die zuletzt bekannte Anschrift des Mitglieds.
  4. Jeweils drei Mitglieder können bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitglieder­ver­sammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei Verhinderung vom stellvertretenden Vor­sitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungs­leitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
  2. In der Mitgliederversammlung ist jedes aktive Mitglied gleichermaßen stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Drittel der aktiven Mitglieder erschienen sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen aktiven Mitglieder beschlussfähig. Die Stimmabgabe kann nur unter schriftlicher Angabe der Tagesordnungspunkte in Vertretung erfolgen.
  3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 90 von Hundert der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Viertel der erschienenen aktiven Mitglieder das beantragt.
  5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 13 Haftung

  1. Mitglieder des Vorstands haften dem Verein nur für grob fahrlässige und vorsätzliche Schädigung

§ 14 Aufwandsentschädigung

  1. Vorstandsmitglieder besitzen einen Anspruch für Aufwendungen, die im Rahmen ihrer Aufgaben anfallen und vorher vom Vorstand genehmigt wurden und einer angemessenen Tätigkeitsvergütung.
  2. Aktive Mitglieder haben den gleichen Anspruch, wenn ihre Tätigkeit, bei der die Aufwendungen entstanden sind, vom Vorstand genehmigt worden ist.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitglieder­versammlung beschlossen werden
  2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins nach Begleichung aller Restverbindlichkeiten einer ebenfalls gemeinnützigen Organisation zu, die es zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat. Diesbezügliche Verfügungen haben erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts zu erfolgen.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 2002-11-15 errichtet.

Mittwoch, 2002-11-20